Satzung des Vereins
„Verein zur Förderung der Sicherheit von Großveranstaltungen e.V.“,
kurz „VFSG e.V.“
Präambel
Für die Gewährleistung der Sicherheit auf Großveranstaltungen ist es notwendig, aktuelle Forschungsergebnisse und Erfahrungen aus den Bereichen Brand – und Bevölkerungsschutz sowie der Veranstaltungspraxis zu stärken und deren Verbreitung zu fördern. Das Forschungsprojekt „BaSiGo“ (Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen), das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ gefördert wurde , hat sich von 2012 bis 2015 mit dieser Thematik beschäftigt. Ein zentrales Ergebnis des Projektes war der BaSiGo – Guide, in dem Handlungsempfehlungen für die Planung und Durchführung von Großveranstaltungen zusammengeführt wurden. Der Verein „Verein zur Förderung der Sicherheit von Großveranstaltungen e.V.“ , der am 21. Februar 2017 gegründet wurde, greift die Ergebnisse des Projektes auf und führt diese in einer zukunftsfähigen Form weiter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Sicherheit von Großveranstaltungen“ , Kurzname „VFSG“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Wuppertal.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Inhalte und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist Förderung des Feuer – , Arbeits – , Katastrophen – und Zivilschutzes sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Der Zweck wird durch Aktivitäten im Bereich der Sicherheit von Großveranstaltungen verwirklicht , insbesondere durch:
a. Entwicklung von Handlungs – und Planungsempfehlungen im Bereich der Veranstaltungssicherheit sowie deren nicht kommerzielle Verbreitung
b. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
c. Förderung von Forscherinnen und Forschern im Bereich Veranstaltungssicherheit
d. Förderung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Veranstaltungspraxis
e. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Information der Öffentlichkeit
f. Beteiligung an Me inungsbildungsprozessen (auch im politischen Raum)
g. Vergleichbare Maßnahmen, wenn diese durch Vorstandsbeschluss festgelegt sind.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Eine Steuerbefreiung ist beantragt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an da s Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt in der Regel durch den Vorstand, ansonsten durch die Mitgliederversammlung.
- Gegen die Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft , die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber / der Bewerber in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Fr ist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist verkürzen.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod oder der Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu de r Versammlung einzuladen und anzuhören. Daneben kann der Vorstand beschließen, dass sämtliche Mitgliedsrechte für einen definierten Zeitraum ruhen.
§ 5 Beiträge und Spenden
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einzelheiten über Höhe und Bedingungen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beit ragsordnung festgelegt.
- Darüberhinausgehende Spenden sind jederzeit willkommen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- Arbeitsgruppen
- Kassenprüfer / Kassenprüferin
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem / der Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts – und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Erlass der Beitragsordnung , die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Erlass einer Geschäftsordn ung für den Vorstand
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
k. Sonstige grundlegenden Fragen, soweit sie nicht einer Eilentscheidung bedürfen - Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und den zu fassenden Beschlüssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich is t, in der Regel einmal im Jahr, mindestens alle zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene A nschrift gerichtet war.
- Eine Mitgliederversammlung per Telefon – oder Videokonferenz oder über einen Internet – Konferenzraum ist ebenfalls möglich. In der Einladung muss geklärt werden, wie der Zugang erfolgt und die erforderlichen Login – Daten müssen zur Ver fügung gestellt werden .
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversam mlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen die Tagesordnung erweitern. Für Beschlüsse genügt ebenfalls die einfache Mehrheit der erschienenen Mitgli eder.
- Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen .
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vo m Versammlungsleiter ( dem / der Vorsitzenden ) und dem Schriftführ er / der Schriftführerin unterschrieben. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen:a. der / die Vorsitzende,
b. der / die stellvertretende Vorsitzende,
c. der Schatzmeister / die Schatzmeisterin ,
d. der Schriftführer / die Schriftführerin und
e. ein bis drei Beisitzern.Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Ist eine Mehrheit nicht feststellbar (Patt situation) erhält die Stimme des /der Vorsitzenden doppeltes Gewicht. - Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden , de m / der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- In Eilfällen ist der / die Vorsitzende befugt, notwendige Entscheidungen zu treffen. Er / Sie soll die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anschließend unverzüglich informieren.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung oder Abgabe von Willenserklärungen durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. In der Regel sind dies der / die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vo rstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
- Nur Mitglieder de s Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitglieds chaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich, jedoch mindestens zweimal jährlich, tagen (Vorstandsitzungen). Dabei kann und soll moderne Technik ( Telefonkonferenzen, Skype etc.) genutzt werden.
- Der Vorstand bere itet die Mitgliederversammlungen vor und beruft diese ein.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem / der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.
- Vorstandsentscheidungen sind aber auch mittels anderwe itiger Abstimmungen wirksam (Telefon, Umlaufverfahren etc.).
- Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.
§ 10 Arbeitsgruppen
- Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorha ben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einrichten. Mindestens ein Mitglied der Arbeitsgruppe muss Mitglied im Verein sein.
- In den Arbeitsgruppen entwickeln die Mitglieder des Vereins Arbeitsschwerpunkte, Handlungsoptionen und sonstige Vorschläge für den Verein. Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.
- Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt. Eine aufgelöste Arbeit sgruppe kann versuchen, eine Klärung durch eine Mitgliederversammlung gemäß § 7 herbeizuführen.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen . Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen prüf en die satzungsmäßige Verwendung der Finanzmittel des Vereins.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verein szwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgese tzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verein WEISSER RING e. V.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 21. Februar 2017 in Wuppertal . Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal am 14.07.2017.
§ 14 Weitergeltung
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, ist hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht betroffen.