Beitragsordnung

des Vereins “Verein zur Förderung der Sicherheit von Großveranstaltungen e.V.“ (VFSG e.V.), nachfolgend Verein genannt.

§1 Grundsatz

(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2 Beschlüsse

(1) Mitglieder des Vereins  sind natürliche und juristische Personen. Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags je Mitgliedsform und die damit verbundenen Stimmrechte bei der Mitgliederversammlung.

(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§3 Beiträge

(1) Es werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben.

Für natürliche Personen („persönliche Mitglieder“) beträgt der Mitgliedsbeitrag 40,– Euro/Jahr.

Juristische Personen („institutionelle Mitglieder“) legen die Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages bei ihrem Eintritt in den Verein jeweils selbst fest; der Mitgliedsbeitrag beträgt jedoch mindestens 40,– Euro/Jahr.

Studierende einschlägiger Fachrichtungen, in einschlägiger Berufsausbildung Stehende oder Personen in vergleichbarer Situation können als Jungmitglieder aufgenommen werden. Jungmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag von 20,– Euro pro Jahr. Die Reduzierung ist im Aufnahmeantrag zu begründen.

(2) Nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (siehe §6 der Vereinssatzung).

Mit dem jeweiligen Mitgliedsbeitrag ist folgendes Stimmrecht verbunden:

KategorieJahresbeitragAnzahl der Stimmen
Persönliche Mitglieder40 Euro1
Institutionelle Mitgliedermindestens 40 Euro1
Jungmitglieder20 Euro1
Gäste0 Euro0

(3) Die Aufnahme neuer Mitglieder regelt die Vereinssatzung. Bei Eintritt in den Verein ist der komplette Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres fällig.

§4 Vereinskonto

(1) Mitgliedsbeiträge sind nach Aufforderung im ersten Quartal des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen.

(2) Nach Zahlungseingang erhalten Mitglieder eine Rechnung.

(3) Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§5 Vereinsaustritt

(1) Die Vereinssatzung regelt den Vereinsaustritt sowie den Ausschluss von Mitgliedern.

Diese Beitragsordnung wurde von den Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am 21.02.2017 beschlossen.